Entscheidungen  Landgerichte  LG Mainz  2018 

LG Mainz, Beschluss vom 24.10.2018, 8 T 215 / 18

Leitsatz (amtlich):

Eine per einfacher E-Mail an das Gericht übermittelte Bilddatei mit einem (abfotografierten oder eingescannten) von dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Schriftstück wahrt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde gemäß §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 103 ZPO.

Zitierung:
LG Mainz, 24.10.2018, 8 T 215 / 18
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Fundstelle:
FamRZ 2019, 380