Entscheidungen  Oberverwaltungsgerichte  BayVGH  2018 

BayVGH, Beschluss vom 10.09.2018, 6 ZB 18 . 653

Leitsatz (redaktionell):

Ein Bewerber, für den eine Betreuung in zahlreichen Aufgabenkreisen eingerichtet ist, berechtigt die einstellende Behörde zur Annahme, dass ihm nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern auch in fremden Angelegenheiten und insbesondere auch im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten die Fähigkeit fehlt, diese eigenverantwortlich zu besorgen. In der Folge ist die Annahme, dass der Bewerber die erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht nicht besitze und unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden könne, nicht zu beanstanden.

Die Erfüllung der Dienstpflichten erfordert daher mehr als das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr muss der Bewerber in der Lage sein, Entscheidungen, denen vernünftige eigenständige Erwägungen zugrunde liegen, frei und ohne Hilfe von außen zu treffen und danach zu handeln.

Zitierung:
BayVGH, 10.09.2018, 6 ZB 18 . 653
Bundesland:
Bayern
Fundstelle:
unbekannt