Leitsatz (redaktionell):
Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Heimunterbringung gegenüber sonstigen Formen des betreuten Wohnens ist das Vorhalten und Zurverfügungstellen von Verpflegung. Bewohnt der Betroffene innerhalb einer Wohngruppe ein Einzelzimmer mit Verpflichtung zur Selbstversorgung, so ist – auch bei 24-stündiger Präsenz von Mitarbeitern der Einrichtung – der vergütungsrechtliche Heimbegriff nicht einschlägig.