Leitsatz (redaktionell):
1. Zulässige Verweigerung der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher gegen eine Betreuerin wegen Ansprüchen auf Betreuervergütung an den Betreuten als Drittschuldner wegen begründeter Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit.
2. Ein Gerichtsvollzieher ist als Organ der Rechtspflege berechtigt, bei festgestellten und begründeten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Drittschuldners von der beantragten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzusehen.