Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2018 

BGH, Beschluss vom 15.08.2018, XII ZB 10 / 18

Leitsatz (amtlich):

1. Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016, XII ZB 313/16, FamRZ 2016, 2089).

2. In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. März 2018, XII ZB 168/17, FamRZ 2018, 954).

3. Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.

4. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018, XII ZB 99/18, BtPrax 2018, 195).

Zitierung:
BGH, 15.08.2018, XII ZB 10 / 18
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
FamRZ 2018, S. 1770
FuR 2018, S. 653
MDR 2018, S. 1520
NJW 2019, S .237
RPfleger 2019, S. 24
RdLH 2019, S. 41