Leitsatz (amtlich):
Die Zuständigkeit für die richterliche Einwilligung zur Durchführung oder Fortführung einer Fixierungsmaßnahme im Maßregelvollzug (oder Strafvollzug) ist derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, die Entscheidung dürfte daher nach § 40 VwGO den Verwaltungsgerichten obliegen.