Leitsatz (redaktionell):
Eine konkrete gravierende Eigengefährdung liegt nicht vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten lediglich möglicherweise Reaktionen von Personen provoziert, die zu einer eigenen Gesundheitsschädigung führen könnten. Dieses Verhalten reicht als abstrakte Gefahr für die Genehmigung einer Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung (die eine besondere Dringlichkeit zur Gefahrenabwehr erfordert) nicht aus.