Entscheidungen  Amtsgerichte  AG Elmshorn  2018 

AG Elmshorn, Beschluss vom 14.08.2018, 75 XVII 9698 ( 2 )

Leitsatz (redaktionell):

Eine konkrete gravierende Eigengefährdung liegt nicht vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten lediglich möglicherweise Reaktionen von Personen provoziert, die zu einer eigenen Gesundheitsschädigung führen könnten. Dieses Verhalten reicht als abstrakte Gefahr für die Genehmigung einer Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung (die eine besondere Dringlichkeit zur Gefahrenabwehr erfordert) nicht aus.

Zitierung:
AG Elmshorn, 14.08.2018, 75 XVII 9698 ( 2 )
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Fundstelle:
Justizministerialblatt Schleswig-Holstein 2019, S. 111