Leitsatz (redaktionell):
1. Der zulässige Rechtsweg in Unterbringungssachen nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz ist die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2. Es gibt keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Tätigwerden der Kreisverwaltungsbehörde im Hinblick auf die ärztliche Untersuchung und Unterbringung einer dritten Person.