Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2018 

BGH, Beschluss vom 15.08.2018, XII ZB 370 / 17

Leitsatz (amtlich):

1. Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 460/16, FamRZ 2017, 1069).

2. Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen.

Zitierung:
BGH, 15.08.2018, XII ZB 370 / 17
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
BtPrax 2018, 241
FamRZ 2018, 1777-1778
FuR 2018, 654-655
NJW 2018, 3387
RPfleger 2019, 84-85