Leitsatz (amtlich):
Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011, XII ZB 19/11, BtPrax 2011, 211).