Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2018 

BGH, Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 99 / 18

Leitsatz (amtlich):

1. Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.

2. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017, XII ZB 563/16, juris).

Zitierung:
BGH, 20.06.2018, XII ZB 99 / 18
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
BtPrax 2018, 195-196
FamRZ 2018, 1360-1361
FF 2018, 379
FuR 2018, 551
MDR 2018, 1188
NJW-RR 2018, 963-964
WM 2018, 1367-1368