Leitsatz (amtlich):
Zu den Anforderungen und zur Bindungswirkung eines Betreuervorschlags des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 14. März 2018 – XII ZB 589/17, FamRZ 2018, 945 und vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17, BtPrax 2017, 244).
Hier: Dass ein Berufsbetreuer zur Wahrnehmung der Vermögenssorge im Allgemeinen besser geeignet sein mag, reicht für eine Außerachtlassung des Betreuervorschlags schon deshalb nicht aus, weil die Eignung des vorgeschlagenen Betreuers nicht schon dadurch entfällt, dass er nicht in der Lage ist, sämtliche Aufgaben persönlich wahrzunehmen. Vielmehr darf und wird er sich im Einzelfall auch Hilfspersonen wie eines Hausverwalters, Rechtsanwalts oder Steuerberaters bedienen.