Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BVerfG  2018 

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2018, 2 BvR 1161 / 16

Leitsatz (redaktionell):

1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Um das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auszugleichen, müssen Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, 16.08.2017, 2 BvR 1280/15 ).

1. Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren (vgl BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, 16.08.2017, 2 BvR 1280/15 ).

3. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen konkretisieren die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr künftiger rechtswidriger Taten nicht hinreichend und legen nicht hinreichend dar, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Zudem befassen sich die Fachgerichte nicht hinreichend mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch weniger belastende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können.

Zitierung:
BVerfG, 23.05.2018, 2 BvR 1161 / 16
Bundesland:
Baden-Württemberg
Fundstellen:
BtPrax 2018, S. 193
RuP 2018, S .232