Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2018 

BGH, Beschluss vom 09.05.2018, XII ZB 577 / 17

Leitsatz (amtlich):

1. Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten steht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht entgegen.

2. In Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.

Zitierung:
BGH, 09.05.2018, XII ZB 577 / 17
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1193-1195
FF 2018, 332
FuR 2018, 481-482
MDR 2018, 1127-1128
NJW-RR 2018, 1091-1092
Rpfleger 2018, 545-547