Leitsatz (amtlich):
1. Die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, trifft das Prozessgericht.
2. Die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO für eine Aktivpartei kommt regelmäßig nicht in Betracht.