Entscheidungen  Landgerichte  LG Aurich  2017 

LG Aurich, Beschluss vom 28.07.2017, 7 T 226 / 17

Leitsatz (redaktionell):

Die Qualifikation des Betreuers wird in § 4 Abs. 1 VBVG von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht. Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Die Ausbildung des Betreuers zunächst als Koch und später als Arbeitspädagoge ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar. Die fehlende Vergleichbarkeit wird auch nicht durch die Teilnahme an Fortbildungen sowie durch Lebens- und Berufserfahrung ausgeglichen, sondern es ist ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang anzuknüpfen.

Zitierung:
LG Aurich, 28.07.2017, 7 T 226 / 17
Bundesland:
Niedersachsen
Fundstelle:
unbekannt