Leitsatz (redaktionell):
Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die Wohnung unangemessen ist
Hier: Sofern die Betroffene nicht selbst zur Wohnungssuche in der Lage ist, wäre es Aufgabe des Betreuers sich darum zu kümmern, da die Betreuung u.a. auch Wohnungsangelegenheiten umfasst. Wollte man den Aufgabenkreis der Betreuung nicht auf die tatsächliche Wohnungssuche erstrecken, so wäre es aber jedenfalls Aufgabe des Betreuers, notwendige Schritte für Hilfen einzuleiten, die es der Betroffenen ermöglichen, eine andere Wohnung zu finden (z.B. Beauftragung eines Maklers, Beantragung anderweitiger Hilfeleistungen oder die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen).