Leitsatz (amtlich):
Dauerte die später zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – gegebenenfalls einschließlich der Zeiten einer Krisenintervention – bereits sechs Jahre, kommt der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB in Betracht.