Leitsatz (amtlich):
Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 – XII ZB 123/14, FamRZ 2015, 1794).