Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2018 

BGH, Beschluss vom 14.03.2018, XII ZB 589 / 17

Leitsatz (amtlich):

1. Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17, BtPrax 2017, 244).

2. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 222/17, BtPrax 2018, 34).

Zitierung:
BGH, 14.03.2018, XII ZB 589 / 17
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
FamRZ 2018, S. 945
BtPrax 2018, S. 164 (Leitsatz)
FGPRax 2018, 125
MDR 2018, 938-939
NJW 2018, 1878-1879
Rpfleger 2018, 448-450