Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2018 

BGH, Beschluss vom 14.03.2018, XII ZB 629 / 17

Leitsatz (amtlich):

1. Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine – nach wie vor bestehende – ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt.

2. Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben.

Zitierung:
BGH, 14.03.2018, XII ZB 629 / 17
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
BtPrax 2018, S. 155
FamRZ 2018, S. 950
FGPrax 2018, S. 125
GesR 2018, S. 402
MDR 2018, S. 674
NJW 2018, S. 1548
RuP 2018, S. 179
FF 2018, S. 259 (Leitsatz)
RdLH 2018, S. 205 (Kurzwiedergabe)