Entscheidungen  Landgerichte  LG Düsseldorf  2018 

LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2018, 25 T 99 / 18

Leitsatz (amtlich):

1. Auch wenn der Erbteil des Betroffenen der Testamentsvollstreckung unterliegt, besteht keine Mittellosigkeit i.S.v. § 1836d Nr. 1 BGB, weil dem Betroffenen ein durchsetzbarer Anspruch aus § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freigabe der zu entrichtenden Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) aus dem gem. § 90 SGB XII einzusetzenden Nachlass zusteht.

2. Testamentarische Anordnungen des Erblassers über die Verwendung des Nachlasses schließen dessen Einsatz zur Deckung der Aufwandsentschädigung des Betreuers grundsätzlich nicht aus.

Zitierung:
LG Düsseldorf, 12.03.2018, 25 T 99 / 18
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Fundstellen:
FamRZ 2018, S. 1197
BtPrax 0164, S. 164 (Leitsatz)
ZEV 2018, 355 (Leitsatz)
ErbR 2018, 417 (Leitsatz)