Leitsatz (amtlich):
Die Anordnung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht kommt auch dann in Betracht, wenn der Vorsorgebevollmächtigte durch eigenmächtiges und störendes Verhalten eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln. Zum Betreuer ist hier ein unbeteiligter Dritter zu bestellen und nicht der Störer.