Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BVerfG  2018 

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15.02.2018, 2 BvR 253 / 18

Leitsatz (redaktionell):

1. Zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung mit Blick auf Eingriffe, die keine „Durchsuchung“ darstellen, siehe bereits BVerfG, 13.10.1971, 1 BvR 280/66 – BVerfGE 32, 54 (73). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Grundrechtseingriff durch die Anordnung der Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung, verbunden mit der Ermächtigung der Betreuungsbehörde, die Wohnung der Betroffenen ohne deren Einwilligung zu betreten und sich gewaltsamen Zugang zu verschaffen, möglich.

2. Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der beantragten e.A. Falls sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet erweist, würde sich die Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung lediglich verzögern. Sollte eine Untersuchung der Betroffenen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens geboten sein, könnte sie zu diesem Zweck an einen anderen Ort vorgeführt werden.

Zitierung:
BVerfG, 15.02.2018, 2 BvR 253 / 18
Bundesland:
Baden-Württemberg
Fundstellen:
BtPrax 2018, 111-112
FamRZ 2018, 622 – 623
NJW 2018, 2185-2186
RuP 2018, 182-184