Leitsatz (redaktionell):
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren über die Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung selbständig anfechtbar; weder § 276 Abs. 6 FamFG noch § 305 Satz 1 StPO stehen entgegen.
2. Vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dem Betroffenen grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren.