Leitsatz (amtlich):
Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach § 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 – XII ZB 209/06, BtPrax 2008, 120).