Leitsatz (amtlich):
1. Formelhafte "Begründungen" bei Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, die ungeprüft die Angaben im Festsetzungsantrag übernehmen, genügen nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
2. Ein Stundensatz für einen Rechtsanwalt in Höhe von 130 € kann allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen.
2. In einem Fall ungenügender Begründung kann eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgen.