Leitsatz (amtlich):
1. Die Entscheidung eines Betreuungsgerichts über das Auskunftsersuchen einer nicht am Betreuungsverfahren beteiligten Behörde stellt einen nach den §§ 23ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar.
2. Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus einer Betreuungsakte hat, ist nach Art. 35 Abs. 1 GG in Verbindung mit den allgemeinen Datenschutzgesetzen (hier: Art. 18 BayDSG) zu beantworten.
3. Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet, in ihrer Anfrage darzulegen, darzulegen, weshalb die benötigte Auskunft nicht vom Betroffenen selbst erteilt wurde.