Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG Köln  2017 

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2017, 2 Wx 247 / 17

Leitsatz (amtlich):

1. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt dort auf eine längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort anstelle des bisherigen der Lebensmittelpunkt sein soll. Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich.

2. Verbringen deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihre Lebensmittelpunkts in Deutschland ihren Lebensabend im Ausland, ist in Betreuungssachen grundsätzlich das AG Schöneberg gem. § 272 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuständig.

Zitierung:
OLG Köln, 20.11.2017, 2 Wx 247 / 17
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Fundstellen:
FamRB 2018, S. 62
ErbR 2018, S. 113
FamRZ 2018, S. 462
NJW-RR 2018, S. 194
NZFam 2018, S. 142