Leitsatz (amtlich):
1. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt dort auf eine längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort anstelle des bisherigen der Lebensmittelpunkt sein soll. Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich.
2. Verbringen deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihre Lebensmittelpunkts in Deutschland ihren Lebensabend im Ausland, ist in Betreuungssachen grundsätzlich das AG Schöneberg gem. § 272 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuständig.