Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG Stuttgart  2017 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2017, 8 W 142 / 17

Leitsatz (amtlich):

1. Unabhängig von dem in § 3 Abs. 4 VBVG normierten Recht auf Abschlagszahlungen kann der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger auch vor Beendigung der Nachlasspflegschaft bereits erbrachte Leistungen endgültig abrechnen und muss sich nicht auf die Möglichkeit der Abschlagsrechnung verweisen lassen.

2. Wird ein Antrag auf endgültige Vergütung für erbrachte Teilleistungen positiv beschieden, kann dieser nicht nachträglich in einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung umgedeutet werden, um so im Rahmen der endgültigen Abrechnung zu einem einheitlichen – wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit des Nachlasses geringeren – Stundensatz für die gesamte Vergütung zu kommen.

Zitierung:
OLG Stuttgart, 29.11.2017, 8 W 142 / 17
Bundesland:
Baden-Württemberg
Fundstellen:
BtPrax 2018, S. 83
ErbR 2018, S. 236
FamRZ 2018, S. 536
JurBüro 2018, S. 158
NJW-RR 2018, S. 197
MDR 2018, S. 156