Leitsatz (amtlich):
1. Unabhängig von dem in § 3 Abs. 4 VBVG normierten Recht auf Abschlagszahlungen kann der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger auch vor Beendigung der Nachlasspflegschaft bereits erbrachte Leistungen endgültig abrechnen und muss sich nicht auf die Möglichkeit der Abschlagsrechnung verweisen lassen.
2. Wird ein Antrag auf endgültige Vergütung für erbrachte Teilleistungen positiv beschieden, kann dieser nicht nachträglich in einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung umgedeutet werden, um so im Rahmen der endgültigen Abrechnung zu einem einheitlichen – wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit des Nachlasses geringeren – Stundensatz für die gesamte Vergütung zu kommen.