Leitsatz (amtlich):
1. Das Pflegepersonal in einer psychiatrischen Einrichtung hat nur in den Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren die Pflicht, von einem Patienten Gefahren abzuwenden, die diesem aufgrund seiner Krankheit drohen.
2. Eine lückenlose Überwachung ist auch dann nicht geschuldet, wenn der Patient aufgrund einer schizoiden Störung im geschlossenen Wohnbereich der Einrichtung untergebracht ist.