Leitsatz (amtlich):
1. Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.
2. Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG.