Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2017 

BGH, Beschluss vom 18.10.2017, XII ZB 336 / 17

Leitsatz (amtlich):

1. Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem – gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten – Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.

2. Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden.

Zitierung:
BGH, 18.10.2017, XII ZB 336 / 17
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
FamRZ 2018, S. 134
BtPrax 2018, S. 32
ErbR 2018, S. 111
FGPrax 2018, S. 30
NJW-RR 2018, S. 4
NZFam 2018, S. 45
MDR 2017, S. 1438