Leitsatz (amtlich):
Die Pflicht zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nach der in § 463 Abs. 4 StPO geregelten Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist auch dann gegeben, wenn die Unterbringung aufgrund nachträglicher Überweisung nach § 67a StGB in einer Entziehungsanstalt vollzogen wird.