Der Einsatz einer Sterbegeldversicherung kann im Einzelfall eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge- ebenso wie -treuhandverträge genügen dem Grundsatz der strikten Zweckbindung.