
Die Hauptversammlung
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Hauptversammlung
"Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt."
Mit diesem Satz konstituiert § 118 AktG die Existenz der Hauptversammlung. Der Begriff der Hauptversammlung umschreibt zweierlei: zum einen die Eigenschaft als Organ der Aktiengesellschaft, zum anderen den Ort der physischen Zusammenkunft der Anteilseigner. Da Aktiengesellschaften, vor allem solche, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, regelmäßig über stetig wechselnde und bei der Ausgabe von Inhaberaktien durch die Gesellschaft auch nicht namentlich bekannte Aktionäre verfügen, kommt der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Aktienrechts bei der Planung und Durchführung der Hauptversammlung besondere Bedeutung zu. Denn nur sofern die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eingehalten werden, ist die Hauptversammlung als Organ der Gesellschaft in der Lage, den ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben bei der Gestaltung der Geschicke des Unternehmens rechtssicher nachzukommen.
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Themen
In 2012 wird die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), Deutschlands älteste und mitgliederstärkste Anlegervereinigung für private und institutionelle Investoren, erneut über 600 Hauptversammlungen besuchen und mit ihren Fragen die Strategie, das Potenzial und Problempunkte beleuchten, um für noch mehr Transparenz für die Eigentümer zu sorgen.
Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW und Mitglied des geschäftsführendes Vorstandes des Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat (AdAR) e.V., erläutert die Themen 2012 im folgenden Fachbeitrag:
Beitrag Tüngler aus: BOARD 1/2012
Mehr zum Thema finden Sie in unserer Fachzeitschrift BOARD!
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Arbeitshilfe
Im Rahmen der Einberufung und bis zum Tage der Hauptversammlung haben die Gesellschaft sowie die Aktionäre Fristen zu beachten.
Damit Ihnen bei der Berechnung der Fristen kein Fehler unterläuft, hat Michael Schwartzkopff, Autor des Titels "Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung", einen Musterterminplan zusammengestellt, den Sie im folgenden herunterladen können:
Quelle: Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung, 2012
Diese und weitere praktische Arbeitshilfen zum Unternehmensrecht finden Sie hier.
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Fachbeitrag
Die Hauptversammlung muss eine Leitung haben, nicht nur aus naheliegenden praktischen, sondern auch aus Rechtsgründen. Die meisten Satzungen bestimmen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats auch den Vorsitz in der Hauptversammlung führt.
Im folgenden Fachbeitrag "Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Leiter der Hauptversammlung" erläutert Prof. Dr. Noack die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dieses Regelfalls.
Beitrag Noack aus: BOARD 3/2011
Mehr zum Thema "Aufsichtsrat" finden Sie in unserer Fachzeitschrift BOARD!