04.10.2018
Mehrere Anteilsübertragungen am selben Tag bilden nicht notwendig einheitliche Schenkung

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Ein Vater schenkte seinem Sohn durch drei separate notarielle Urkunden Anteile an drei verschiedenen GmbHs. GmbH 1 vertrieb Bauelemente für Dächer und Fassaden, GmbH 2 produzierte Förderbandabdeckungen und GmbH 3 baute Hochregallager. Lieferbeziehungen bestanden nur zwischen zweien der Gesellschaften; in GmbH 2 und GmbH 3 waren weder der Vater noch der Sohn in geschäftsleitender Stellung tätig. An den Anteilen an GmbH 1, bei welcher der Vater Alleingesellschafter war, behielt dieser ein Nießbrauchrecht. Der Sohn reichte drei separate Schenkungsteuererklärungen ein und wählte für GmbH 2 und GmbH 3 eine vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. Das Finanzamt sah demgenüber alle drei Übertragungen als einheitliche Schenkung und gelangte so nur zu einer Verschonung von 85%. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem FG Münster erfolgreich (Urteil vom 9. Juli 2018, Az. 3 K 2134/17 Erb).
Ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, richtet sich nach dem Parteiwillen (§§ 133, 157 BGB). Die Übertragung am selben Tag genüge hierfür aber nicht. Vielmehr sei ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zwang zur einheitlichen Übertragung erforderlich. Die konkreten Gesellschaften seien jedoch vollständig getrennt - nur bei GmbH 1 habe der Vater überhaupt leitende Funktion gehabt, wirtschaftlich und rechtlich seien sie völlig unabhängig. Schließlich habe der Vater bei GmbH 1 auch ein Nießbrauchrecht zurückbehalten, zudem bestünde für jeden Schenkungsvertrag eine separate Rücktrittsmöglichkeit. Damit sei ein einheitlicher Schenkungswille nicht erkennbar.




