02.12.2018
Amazon muss Streik auf Firmenparkplatz dulden

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Auf dem durch Amazon gepachteten Gelände befindet sich ein ca. 28.000 m² großer Parkplatz, welcher für die Nutzung durch die mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im Rahmen mehrerer Streiks 2015 und 2016 baute die Gewerkschaft auf diesem Parkplatz Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Zwar gab es keine physischen Zugangsbehinderungen, jedoch wurden Flyer verteilt und die zur Arbeit erschienen Arbeitnehmer zum Streit aufgefordert. Amazon begehrte Unterlassung derartiger Aktionen. Das Bundesarbeitsgericht wies (im Einklang mit dem LArbG Berlin-Brandenburg) die Klage ab (Urteil vom 20. November 2018, Az. 1 AZR 189/17).
Das Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) umfasse auch die Befugnis, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten sei diese auch auf dem Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig. Die Arbeitgeberin müsse eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinnehmen, da die Gewerkschaft sonst keine Gelegenheit hätte, mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.




