09.04.2018
Zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug bei vorliegender Patientenverfügung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 2 Ws 60/18
1. Bei der Entscheidung über eine medizinische Zwangsbehandlung (hier Zwangsmedikation) einer gemäß § 63 StGB untergebrachten Person hat die Strafvollstreckungskammer nach Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB zu beachten und in den Entscheidungsgründen zu erörtern.
2. Der Untergebrachte ist vor einer Entscheidung über die Anordnung der medizinischen Zwangsbehandlung im Regelfall mündlich anzuhören.





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