21.01.2019
Zum Einlegung eines Rechtsmittels nach wirksamem Widerruf der Vorsorgevollmacht
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – XII ZB 387/18
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses 28.07.2015 – XII ZB 674/14, BGHZ 206, 321 = BtPrax 2015, 241).





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