<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/">
	<channel>
		
		<title>Parlamentsdrucksachen : Aktuelle Nachrichten</title>
		<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/</link>
		<description>Heute wissen, was morgen Gesetz ist</description>
		<language>en</language>
		<image>
			<title>Parlamentsdrucksachen : Aktuelle Nachrichten</title>
			<url>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/EXT:tt_news/ext_icon.gif</url>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/</link>
			<width></width>
			<height></height>
			<description>Heute wissen, was morgen Gesetz ist</description>
		</image>
		<generator>TYPO3 - get.content.right</generator>
		<docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
		
		
		
		<lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 10:15:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Neuregelung der Sicherungsverwahrung</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6797&#38;cHash=7b7a3e6fa1b16b00d53d75ca2848aa8e</link>
			<description>Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung haben die Karlsruher Richter das bestehende Recht zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Im Wesentlichen bemängelten sie die Nichteinhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Abstandsgebotes, wonach sich der Vollzug „normaler“ Strafhaft und sich daran anschließender Sicherungsverwahrung deutlich voneinander unterscheiden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Sicherungsverwahrung insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des verfassungsrechtlich gebotenen Abstandsgebotes verfassungskonform neu zu regeln.<br /><br />Der vom Bundesjustizministerium federführend ausgearbeitete Entwurf will hierzu unter anderem die bestehenden Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB), im Jugendgerichtsgesetz, in der Strafprozessordnung (StPO) und im Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) ändern. Dabei will sich der Gesetzentwurf an den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes orientieren, „ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln“. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgegebenen Leitlinien werden durch § 66c Abs. 1 StGB-E umgesetzt. Die Vorschrift regelt die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzuges. <br /><br />Den Untergebrachten soll eine umfassende Behandlung und Betreuung auf der Grundlage eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans angeboten werden. Diese Betreuung muss individuell, intensiv und geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Insbesondere soll eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung erfolgen, die auf den Untergebrachten zugeschnitten sein muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechen. Dabei soll die Unterbringung den Betroffenen so wenig wie möglich belasten, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Die Unterbringung soll dabei den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein. Die Sicherungsverwahrten sind dabei grundsätzlich getrennt vom normalen Strafvollzug in besonderen Gebäuden oder Abteilungen unterzubringen. Außerdem soll eine nachsorgende Betreuung in Freiheit stattfinden. Wird die Sicherungsverwahrung bereits im Urteil, nach Vorbehalt oder nachträglich angeordnet, muss dem Täter schon im Strafvollzug eine entsprechende Betreuung angeboten werden, um möglichst eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. <br /><br />§ 119a StVollzG-E führt ein System periodischer gerichtlicher Kontrolle ein, um zu überprüfen, ob dem Betroffenen eine den Leitlinien entsprechende Behandlung angeboten wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Betroffenen bereits im normalen Strafvollzug Maßnahmen auferlegt und Angebote unterbreitet wurden, um dessen Gefährlichkeit im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und in dessen eigenem Resozialisierungsinteresse zu reduzieren. <br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br />BR-Drs. <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/0173_12.pdf" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >173/12</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Wed, 16 May 2012 10:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung bei der Kronzeugenregelung</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6791&#38;cHash=e02f31cf58af0ac49f20bd9f14d11cbe</link>
			<description>Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die sogenannte neue Kronzeugenregelung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. § 46b des Strafgesetzbuches (StGB) regelt, dass das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern kann, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, entweder durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat im Sinne des § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) aufgedeckt werden konnte oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. <br /><br />Nach Auffassung des Justizministeriums und eines Teils im Schrifttum ist die allgemeine Kronzeugenregelung in § 46b StGB und die sogenannte kleine Kronzeugenregelung in § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu weit gefasst. Die Kronzeugenregelung ist nach der derzeitigen Rechtslage auch dann anwendbar, wenn zwischen der Tat des Kronzeugen und derjenigen, zu der er Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet, kein Zusammenhang besteht. Dies sei jedoch weder rechts- noch kriminalpolitisch sinnvoll und darstellbar. Die Tatschuld des Kronzeugen werde nicht dadurch gemindert, dass er Aussagen zu völlig anderen Taten mache. Auch unter Gesichtspunkten des Opferschutzes sei eine solche Strafmilderung kaum zu rechtfertigen. <br /><br />Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass für die Anwendbarkeit der Kronzeugenregelung des § 46b StGB und des § 31 BtMG zwischen der Tat des Kronzeugen nach § 100a Abs. 2 StPO und derjenigen, der Aufklärungs- und Präventionshilfe leistet, ein Zusammenhang bestehen muss; entsprechend soll auch § 31 BtMG angepasst werden.<br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br />BR-Drs. <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/0172_12.pdf" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >172/12</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Gesetze aktuell</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Tue, 15 May 2012 12:05:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Nachtragshaushalt</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6790&#38;cHash=4f9a41ddcae50ff9424217f2be010654</link>
			<description>Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Entwurf zufolge wird der Bundeshaushalt für dieses Jahr in Einnahmen und Ausgaben auf nunmehr 312,7 Mrd. Euro festgesetzt. Die Kreditermächtigung an das Bundesministerium der Finanzen erhöht sich von 26,1 Mrd. Euro auf nunmehr 34,8 Mrd. Euro. Grund für diese Erhöhung sei der sogenannte Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM). Der ESM-Vertrag trete voraussichtlich bereits im Juli 2012 und damit ein Jahr früher als ursprünglich geplant in Kraft. Da insoweit im Bundeshaushalt 2012 noch keine Vorsorge für die Kapitaleinzahlungen getroffen worden sei, müsse der zusätzliche Kapitalbedarf über einen Nachtragshaushalt gedeckt werden.<br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br />BR-Drs. <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/0200_12.pdf" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >200/12</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Gesetze aktuell</category>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Tue, 15 May 2012 12:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkündungen im Bundesgesetzblatt</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6785&#38;cHash=f1378018fb132c1cc222e70582117621</link>
			<description>Seit der letzten Ausgabe wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) unter anderem das Gesetz zur Änderung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit der letzten Ausgabe wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) unter anderem das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes (BGBl. I 2012, Nr. 17, S. <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >606</a>), das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (BGBl. I 2012, Nr. 19, S. <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >958</a>) sowie das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften (BGBl. I 2012, Nr. 20, S. <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >1030</a>).</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesetze aktuell</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Mon, 14 May 2012 10:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kritik am Feldversuch mit sog. Gigalinern</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6603&#38;cHash=8f02acead83e2cbbd36092f926d10389</link>
			<description>In ihrer Antwort hat die Bundesregierung zu einer kleinen Anfrage von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei „Gigalinern“ handelt es sich um besonders lange Lastkraftwagen, deren Einsatz in der Bundesrepublik durch einen fünfjährigen Feldversuch erprobt werden soll. Die bis zu 25,25 m langen Fahrzeuge dürfen seit dem 1. Januar 2012 auf ausgewählten Strecken im Bundesgebiet fahren.<br /><br />Diverse Interessenverbände und Verkehrsclubs haben auf Probleme für die Verkehrssicherheit hingewiesen, die sich aus dem Einsatz dieser Fahrzeuge ergeben können. Der Feldversuch der Bundesregierung wird von sechs Bundesländern unterstützt. Obwohl sich Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt gegen Fahrten mit Gigalinern auf ihrem Territorium ausgesprochen haben, sieht die Verordnung vor, dass auch Strecken in diesen Ländern (Bundesautobahnen – BAB) befahren werden dürfen. Nach Auskunft der Bundesregierung seien die BAB 2 und 14 für ein Befahren mit Lang-Lkw freigegeben worden, um Lücken im Verkehrsnetz zu schließen. Die Einbeziehung der BAB 3 und 7 wird von der Bundesregierung ebenfalls mit dem Argument der Lückenschließung begründet; außerdem habe die damalige Landesregierung Baden-Württemberg diese Strecken als geeignet gemeldet.<br /><br />Aus Sicherheitsgründen soll in dem Feldversuch ein Befahren von höhengleichen Bahnübergängen durch Lang-Lkw vermieden werden. Das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stradtentwicklung hat angegeben, dass höhengleiche Bahnübergänge grundsätzlich nicht geeignet seien, um diese mit sog. Lang-Lkw zu befahren. Dennoch enthalte die Ausnahmeverordnung eine Reihe von Strecken mit derartigen Bahnübergängen, so Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Das Verkehrsministerium gibt nun an, dass die ihm durch die Länder als geeignet gemeldeten Straßen problemlos durch sog. Gigaliner befahren werden können; wegen der unterschiedlichen Baulastträgerschaft habe das Ministerium keine Kenntnis über die genaue Lage etwaiger höhengleicher Bahnübergänge. Die Bundesländer seien aber nochmals auf dieses Problem hingewiesen worden. <br /><br />Nach Angaben der Bundesregierung haben sich bislang lediglich vier Unternehmen angemeldet, um an dem Feldversuch teilzunehmen.<br /><br />Die Fraktionen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der SPD haben angekündigt, gemeinsam vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Vorhaben zu klagen; die Bundesregierung habe die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages bei dem Feldversuch missachtet.<br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br />BT-Drs. <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/1709018.pdf" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >17/9018</a>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesetze aktuell</category>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 10:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>„Europäisches Erbrecht“</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6602&#38;cHash=ac1ca493830c4702ea63e53d59bae2d3</link>
			<description>Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach langen Verhandlungen haben sich nunmehr die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Verordnung für ein „Europäisches Erbrecht“ verständigt. In Fällen, in denen sich Nachlassgegenstände auf mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verteilen, regelt die Verordnung, welches Erbrecht auf diese Nachlässe anzuwenden ist. <br /><br />Die einzelnen Vorschriften zum Erbrecht sind in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich geregelt; in grenzüberschreitenden Erbschaftsfällen ist häufig unklar, welches Recht anwendbar ist. Oftmals müssen mehrere Nachlassverfahren betrieben werden, wenn etwa ein Verstorbener deutscher Staatsangehöriger zum Beispiel ein Ferienhaus in Schweden oder Vermögen in Italien besaß.<br /><br />Nach dem Verordnungsvorschlag soll eine Erbschaft nach den Regeln und von den Gerichten jenes Mitgliedstaates abgewickelt werden, in dem der Verstorbene zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt hatte. Unbenommen bleibt es dem Erblasser, in seinem Testament festzulegen, dass auf seinem gesamten Nachlass das Erbrecht seines ursprünglichen Heimatlandes angewendet werden soll. Ist eine solche Regelung rechtswirksam getroffen worden, sind die Gerichte dieses Landes für die Abwicklung zuständig und deren Entscheidungen müssen überall in der Europäischen Union anerkannt werden. <br /><br />Eingeführt wird zudem der sog. Europäische Erbschein: Er dient als Nachweis der Erbfolge etwa bei Grundbüchern und bei Käufen und Verkäufen. Ausdrücklich wird mit dem Verordnungsvorschlag keine Harmonisierung der nationalen Erbrechtsvorschriften angestrebt. Die Neuregelungen gelten nur für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug; die nationalen Vorschriften zur Erbschaftssteuer bleiben ebenfalls unberührt.<br /><br />Großbritannien, Irland und Dänemark beteiligen sich vorerst nicht an dem neuen Gesetzesvorhaben. <br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br /><a href="fileadmin/Betrifft-Recht/Dokumente/newsletter/Gesetze_Aktuell/2012/42012/europaeisches_Erbrecht.pdf" title="Datei herunterladen/öffnen" class="GeneralDownload" >Verordnungsvorschlag</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Neues aus Brüssel</category>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 10:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderungen im Arbeitnehmerentsenderecht</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6601&#38;cHash=c559bb409ecadab163db9687d9e4c6e9</link>
			<description>Die Europäische Kommission hat eine Richtlinie und eine Verordnung vorgeschlagen, die das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Entsendung handelt es sich um ein Instrument, mit denen Arbeitgeber vorübergehend Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union arbeiten lassen können. Das Entsenderecht wird gedeckt durch die Freizügigkeit als einer der Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt.<br /><br />Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen will entsandte Arbeitnehmer künftig sozial besser schützen. Die Richtlinie präzisiert die Vorschriften der EU-Entsenderichtlinie von 1996 unter anderem in Bezug auf den Mindestlohn und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Kommission strebt etwa eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Entsendung“ an, um die Ausbreitung von sog. Briefkastenfirmen zu unterbinden. Außerdem wird eine gesamtschuldnerische Haftung eingeführt, um die Haftung für Löhne und Gehälter im Baugewerbe zu verbessern. Die Richtlinie will die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ausdrücklich definieren, die von den Dienstleistungserbringern im Aufnahmestaat eingehalten werden sollen, um den Mindestschutz von Arbeitnehmern zu gewährleisten. <br /><br />Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts zur Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit will das Verhältnis des Streikrechts zu dem Recht auf Dienstleistungsfreiheit konkretisieren.<br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br /><a href="fileadmin/Betrifft-Recht/Dokumente/newsletter/Gesetze_Aktuell/2012/42012/Europaeische_Kommission_131.pdf" title="Datei herunterladen/öffnen" class="GeneralDownload" >Richtlinienvorschlag</a><br /><a href="fileadmin/Betrifft-Recht/Dokumente/newsletter/Gesetze_Aktuell/2012/42012/Europaeische_Kommission_130.pdf" title="Datei herunterladen/öffnen" class="GeneralDownload" >Verordnungsvorschlag</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Neues aus Brüssel</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 10:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkündungen im Bundesgesetzblatt</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6600&#38;cHash=521a98a29d4c4a3dfe21058ce3e6d0ed</link>
			<description>Seit der letzten Ausgabe wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) unter anderem das Gesetz zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit der letzten Ausgabe wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) unter anderem das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2012, Nr. 14, S. <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >462</a>), das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (BGBl. I 2012, Nr. 14, S. <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >476</a>) sowie das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BGBl. I 2012, Nr. 16, S. <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >518</a>) verkündet.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesetze aktuell</category>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 10:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6589&#38;cHash=79d533696548f209d8eb6199083857a8</link>
			<description>Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach den Klimaschutzzielen der Bundesregierung soll die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Jahr 2020 einen Anteil von 25 Prozent an der Stromerzeugung haben. Nach einer aktuellen Studie wird dieses Ziel allerdings verfehlt werden – bei unveränderter Förderung wird aller Voraussicht nach nur ein Anteil von 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreicht werden. Um die Klimaschutzvorgaben dennoch zu erfüllen, will die Bundesregierung die Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Novelle des KWKG weiter unterstützen. Bereits im Juli 2011 wurde der Antragszeitraum für die Förderung von KWK-Anlagen bis 2020 verlängert und die Förderung vereinfacht (Wegfall der Jahresbegrenzung). <br /><br />Mit der Novelle sollen die Zuschläge für emissionshandelspflichtige Anlagen erhöht werden, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen. In die Förderung einbezogen werden erstmals Kondensationskraftwerke und entsprechende Industrieanlagen, die mit KWK-Technik nachgerüstet worden sind. Außerdem soll künftig die Modernisierung von KWK-Anlagen einfacher gefördert werden können. Schließlich wird die Förderung ergänzt und ausgeweitet auf Kältenetze sowie auf Wärme- und Kältespeicher. <br /><br />In § 5 des Gesetzentwurfes werden die Kategorien für zuschlagsberechtigte KWK-Anlagen festgelegt. Danach wird für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung ein Zuschlag gezahlt, wenn dieser aus kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen oder aus Brennstoffzellenanlagen stammt; er darf allerdings keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen. Ferner wird der Zuschlag gezahlt, wenn der Strom mit Anlagen gewonnen wird, die eine Leistung von mehr als 2 MW erbringen, soweit die Anlage hocheffizient ist und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Strom aus modernisierten und nachgerüsteten Anlagen sowie Strom aus Anlagen, die eine alte ersetzt haben, werden ebenfalls gefördert. Nachgerüstete Anlage müssen eine elektrische Leistung von mehr als zwei MW besitzen, hocheffizient und in Dauerbetrieb genommen worden sein.<br /><br />Die §§ 5a und 5b regeln jeweils den zuschlagberechtigten Aus- und Neubau von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern, die §§ 6a und 6b die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern. Die Höhe des Zuschlages und die Dauer der Zahlung für KWK-Anlagen ergibt sich aus § 7 des KWKG. Danach erhalten Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 KW für KWK-Strom einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro KW Stunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebes der Anlage (§ 7 Absatz 1 KWKG). Nach § 7 Absatz 3 KWKG können sich die Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie die Betreiber von Brennstoffzellen mit einer Leistung bis zu 2 KW auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. In diesem Fall ist der Netzbetreiber verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu zahlen. Allerdings erlischt mit Antragstellung die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. Außerdem wird der Betreiber verpflichtet, gegenüber dem Netzbetreiber spätestens fünfzehn Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes nachzuweisen, dass die Anlage 30.000 Betriebsstunden gelaufen ist oder dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiterverkauft hat. Kommt der Betreiber diesem Nachweis nicht nach, muss er die Zuschläge in Höhe des Anteils zurückzählen, für den er bis zu diesem Zeitpunkt keinen KWK-Strom produziert hat (§ 7 Absatz 3 Satz 5 KWKG). Betreiber hocheffizienter Neuanlagen nach § 5 Absatz 2 KWKG erhalten einen Zuschlag für den Leistungsanteil bis 50 KW in Höhe von 5,11 Cent pro KW-Stunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 KW und 2 MW 2,1 Cent pro KW-Stunde und für den Leistungsanteil über 2 MW 1,5 Cent pro KW-Stunde. Außerdem erhöht sich ab dem 1. Januar 2013 der Zuschlag im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für den Leistungsanteil über 2 MW auf 1,8 Cent pro KW-Stunde. § 7 Absatz 5 regelt die Zuschläge für die Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen, § 7 Absatz 5 die Zuschläge für die Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten KWK-Anlagen. Die Zuschlagszahlungen sind insgesamt auf 750 Mio. Euro pro Kalenderjahr gedeckelt (§ 7 Absatz 7 KWKG). In den §§ 7a und 7b finden sich die Regelungen für die Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern. <br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br />BR-Drs. <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/0854_11.pdf" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >854/11</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Gesetze aktuell</category>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			<category>Newsletter Betrifft-Gesetze</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 16:35:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Solarförderung</title>
			<link>http://www.bundesanzeiger-verlag.de/index.php?id=106&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=6568&#38;cHash=b74375e31da0f02bc2a691e87c623fe2</link>
			<description>Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachte Gesetzentwurf will die Förderung für Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie senken. In den Jahren 2010 und 2011 sei es zu einem sehr hohen Zubau an neuen Anlagen gekommen, der auch durch die Absenkung der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) um fünfzehn Prozent zum 1. Januar 2012 nicht verringert werden konnte; die Höhe der Absenkung sei bereits im vorhinein deutlich absehbar gewesen, weshalb es zum Ende des Jahres 2011 zu erheblichen Vorzieheffekten gekommen sei. Die Preise für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie seien jedoch weiterhin stark gesunken, so dass die derzeitigen Vergütungssätze eine Überförderung im Bereich der solaren Stromerzeugung darstellten. <br /><br />Nach Kritik der Oppositionen und der Verbände der Solarbranche hat die schwarz-gelbe Koalition die Kürzung für Solarstrom abgemildert. Nach § 20b EEG-Entwurf (E) sollen sich die Vergütungen ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum 1. Kalendertag eines Monats um 1 Prozent verringern. Die Förderung wird ab dem 1. November 2012 drei Monate in Folge zwischen 0,4 und 1,8 Prozentpunkten weiter gesenkt, abhängig von der Zubauleistung.<br /><br />Durch den im Entwurf verankerten Automatismus soll die monatliche Degression jeweils für drei Monate in Folge angehoben oder abgesenkt werden können, wenn der Zubaukorridor über- oder unterschritten wird („atmender Deckel“). Der Zubaukorridor ist in § 20a EEG-E geregelt. Die Höhe der monatlichen Absenkung soll anhand der neu installierten Leistung der in den vorangegangen zwölf Monaten gemeldeten Anlagen bestimmt werden. Die Vergütungssätze sollen sich erhöhen, wenn der Zubaukorridor um als 1.500 MW unterschritten wird; die Vergütungssätze werden dann nicht in Drei-Monats-Schritten, sondern einmalig um den Gesamtbetrag von 1,5 Prozent am Anfang des Quartals erhöht. Die sich so ergebende Vergütung soll dann in dieser Höhe für drei Monate festgeschrieben werden. <br /><br />Darüber hinaus fanden im Gesetzgebungsverfahren zahlreiche weitere Änderungen Eingang in die EEG-Novelle. So müssen etwa Anlagenbetreiber die Strommenge, die in ihrer Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des folgenden Jahres nachweisen. Geschieht dies nicht, gilt die insgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Anlage tatsächlich in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 EEG-E. Dies kann für den Anlagenbetreiber zu einer möglicherweise deutlich geringeren vergütungsfähigen Strommenge im Sinne von § 33 Absatz 1 EEG-E führen.<br /><br />Weiterführende Hinweise:<br /><br />BT-Drs. <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/1708877.pdf" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >17/8877</a> (ursprünglicher Gesetzentwurf) <br />BT-Drs. <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/1709152.pdf" title="Verweis auf eine Externe Seite" target="_blank" class="ExternerLinkHighlight" >17/9152</a> (geänderte Fassung/Beschlussempfehlung)</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesetze aktuell</category>
			<category>Europa,Staat</category>
			<category>Verwaltung</category>
			<category>Parlamentsdrucksachen</category>
			<category>Newsletter Betrifft-Gesetze</category>
			<category>Neues aus Berlin</category>
			
			Peter Schmidt
			<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 16:09:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
</rss>
